Die Kantone TG und SH stellen erneut Fördergelder für den Einbau von Stromspeichern zur Verfügung

Siehe auch unter

TG: Förderprogramm Energie 2026 - Fördersätze und Bedingungen

SH: Energieförderprogramm 2026 Fördersätze und Bedingungen

Sehr gerne unterstützen wir Sie bei der Planung und Umsetzung kompetent mit unseren Fachleuten.

Bitte beachten Sie: "De Schneller isch de Gschwinder", siehe letzter Punkt der Förderungsbedingungen unten.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme und danken Ihnen für Ihr Vertrauen.

 

Ausschnitt aus den Förderprogrammen Energie 2026 - Fördersätze und Bedingungen TG und SH

7  Netzstabilität

7.1.2 Förderbedingungen Kanton Thurgau

  • Das Gesuch muss vor Installationsbeginn eingereicht werden. Ein anschliessender Installationsbeginn vor Erhalt der Förderzusage erfolgt auf eigenes Risiko.
  • Beitragsberechtigt sind stationäre Batteriespeicher für bereits bestehende oder geplante netzgekoppelte Solarstromanlagen.
  • Die nutzbare Batteriekapazität muss mindestens 10 kWh betragen. Bei Anlagenerweiterungen muss die zusätzlich installierte Batteriekapazität mindestens 10 kWh betragen und die Förderung der Erstinstallation muss mind. 3 Jahre zurückliegen.
  • Die Anlage muss durch eine ausgewiesene Fachperson installiert werden.
  • Es wird erwartet, dass der Betreiber auf Verlangen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU) einen Teil der Kapazität (10%) dem EVU gegen Entgelt zur Verfügung stellt (gilt nicht für Quartierspeicher).
  • Diese Förderkategorie ist mit 700 Gesuchen begrenzt. Entscheidend für die Berücksichtigung des Fördergesuchs ist das Einreichedatum.

7.1.2 Förderbedingungen Kanton Schaffhausen

  • Das Gesuch muss vor Installationsbeginn eingereicht werden. Ein anschliessender Installationsbeginn vor Erhalt der Förderzusage erfolgt auf eigenes Risiko.
  • Beitragsberechtigt sind stationäre Batteriespeicher für bereits bestehende oder geplante netzgekoppelte Solarstromanlagen.
  • Es werden ausschliesslich Neuanlagen gefördert (keine Anlagenerweiterungen).
  • Die nutzbare Batteriekapazität muss mindestens 10 kWh betragen.
  • Die Anlage muss durch eine ausgewiesene Fachperson installiert werden.
  • Auf Verlangen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU) muss ein Teil der Kapazität (10%) dem EVU gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden (gilt nicht für Quartierspeicher).

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