Die Kantone TG und SH stellen erneut Fördergelder für den Einbau von Stromspeichern zur Verfügung.
Siehe auch unter
TG: Förderprogramm Energie 2026 - Fördersätze und Bedingungen
SH: Energieförderprogramm 2026 Fördersätze und Bedingungen
Sehr gerne unterstützen wir Sie bei der Planung und Umsetzung kompetent mit unseren Fachleuten.
Bitte beachten Sie: "De Schneller isch de Gschwinder", siehe letzter Punkt der Förderungsbedingungen unten.
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme und danken Ihnen für Ihr Vertrauen.
Ausschnitt aus den Förderprogrammen Energie 2026 - Fördersätze und Bedingungen TG und SH
7 Netzstabilität

7.1.2 Förderbedingungen Kanton Thurgau
- Das Gesuch muss vor Installationsbeginn eingereicht werden. Ein anschliessender Installationsbeginn vor Erhalt der Förderzusage erfolgt auf eigenes Risiko.
- Beitragsberechtigt sind stationäre Batteriespeicher für bereits bestehende oder geplante netzgekoppelte Solarstromanlagen.
- Die nutzbare Batteriekapazität muss mindestens 10 kWh betragen. Bei Anlagenerweiterungen muss die zusätzlich installierte Batteriekapazität mindestens 10 kWh betragen und die Förderung der Erstinstallation muss mind. 3 Jahre zurückliegen.
- Die Anlage muss durch eine ausgewiesene Fachperson installiert werden.
- Es wird erwartet, dass der Betreiber auf Verlangen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU) einen Teil der Kapazität (10%) dem EVU gegen Entgelt zur Verfügung stellt (gilt nicht für Quartierspeicher).
- Diese Förderkategorie ist mit 700 Gesuchen begrenzt. Entscheidend für die Berücksichtigung des Fördergesuchs ist das Einreichedatum.
7.1.2 Förderbedingungen Kanton Schaffhausen
- Das Gesuch muss vor Installationsbeginn eingereicht werden. Ein anschliessender Installationsbeginn vor Erhalt der Förderzusage erfolgt auf eigenes Risiko.
- Beitragsberechtigt sind stationäre Batteriespeicher für bereits bestehende oder geplante netzgekoppelte Solarstromanlagen.
- Es werden ausschliesslich Neuanlagen gefördert (keine Anlagenerweiterungen).
- Die nutzbare Batteriekapazität muss mindestens 10 kWh betragen.
- Die Anlage muss durch eine ausgewiesene Fachperson installiert werden.
- Auf Verlangen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU) muss ein Teil der Kapazität (10%) dem EVU gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden (gilt nicht für Quartierspeicher).